_ festgehalten, kann vorliegend offengelassen werden. Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Einspracheentscheid ohnehin auf den 19. Februar 2021 und somit auf das spätere und für den Beschwerdeführer günstigere Datum ab. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sein behandelnder Arzt Dr. med. E._____, ausgeführt habe, man könne davon ausgehen, dass sicher keine Vorerkrankung bestanden habe, lässt sich weder aus dessen Bericht vom 9. März 2021 (VB 8) noch aus dem Operationsbericht vom 7. Mai 2022 entnehmen (VB 37).