Aus der Diagnose des behandelnden Orthopäden lasse sich keine kausale Verbindung zu einem angeblichen Ereignis im September 2020 ableiten (VB 31 S. 3). Das Unfallereignis vom 24. September 2020 habe – sollte es tatsächlich in dieser Form und zu diesem Zeitpunkt stattgefunden haben, was anlässlich der klinischen Angaben des Hausarztes Dr. med. F._____ zur MRT-Untersuchung, den Zeitabläufen und der verspäteten Schadenmeldung bezweifelt werden müsse – allenfalls zu einer Kontusion/Distorsion des rechten unfallunabhängig vorgeschädigten und bereits vor dem Ereignis schmerzhaften Kniegelenkes ohne zusätzliche unfallbedingte strukturelle Läsionen geführt.