1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 41) ihre Leistungen zu Recht per 19. Februar 2021 eingestellt hat. -3- 2. 2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).