2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. April 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. April 2023 sowie die Übernahme von Heilbehandlungskosten durch die Beschwerdegegnerin. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin Folgendes: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Einspracheentscheid vom 17. April 2023 sei zu bestätigen. 3. Jegliche anderweitigen Begehren seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist." Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: