Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin anerkannte hierfür ihre Leistungspflicht. Nach Beizug der medizinischen Akten und dem Einholen einer Beurteilung ihres beratenden Arztes stellte die AGV mit Verfügung vom 4. Juni 2021 die Leistungen per 19. Februar 2021 ein, da die noch über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien. Die Beschwerdegegnerin holte zwei Beurteilungen ihres beratenden Arztes ein und wies die dagegen erhobene Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. April 2023 ab.