Diese Hinweise sind mit Blick auf die herabgesetzten Beweisanforderungen (vgl. E. 2.2.) genügend, um weiterführende Abklärungen zu rechtfertigen. Vor diesem Hintergrund erscheint eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands zumindest als glaubhaft gemacht. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. März 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese auf das Leistungsbegehren vom 7. Februar 2022 eintrete, dieses materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinde.