__, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, einzig eine Anpassungsstörung (ICD- 10 F43.23) bei psychosozialer Belastung sowie anamnestisch den Verdacht auf eine Somatisierungsstörung und hielt fest, die vorhandene leichte depressive Symptomatik sei situationsbezogen und stehe im Zusammenhang mit den Schmerzen und den Existenzängsten (VB 102/2 f.) – keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden, psychischen Beschwerden vorlagen (vgl. VB 106/2 f.). Diese Hinweise sind mit Blick auf die herabgesetzten Beweisanforderungen (vgl. E. 2.2.) genügend, um weiterführende Abklärungen zu rechtfertigen.