4.6. Zwar liegen mit den Einschätzungen von Dr. med. E._____, Mag. art. F._____ sowie Dr. med. G._____ keine (fach)ärztlichen psychiatrischen Berichte vor. Jedoch ergeben sich daraus – entgegen der Ansicht von Dr. med. D._____, welcher im Übrigen die hierfür erforderliche Fachkompetenz ebenfalls nicht aufweist – zumindest gewisse übereinstimmende Anhaltspunkte, wonach sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern verändert hat, als zum massgebenden Vergleichszeitpunkt – damals diagnostizierte Dr. med.