Für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien ausschliesslich die körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen, welche mit einem fachbezogenen objektivierbaren pathologischen Befund verknüpft werden könnten, massgebend. Solche seien vorliegend nicht dokumentiert worden, weshalb keine invalidisierende somatische o- der psychiatrische Erkrankung vorliege (VB 159/3 f.).