4.4. Dr. med. D._____ führte in seiner Stellungnahme vom 21. März 2023 aus, dass Mag. art. F._____ in seinen Berichten vom 19. März 2022 sowie 19. Dezember 2022 lediglich fakultativ zusammengetragene Negativerlebnisse des Beschwerdeführers wiedergegeben habe, welche kein erweitertes fachliches, ärztliches oder fachärztliches diagnostisches Repertoire erkennen liessen, um psychiatrische Diagnosen stellen oder Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit vornehmen zu können. Für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien ausschliesslich die körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen, welche mit einem fachbezogenen objektivierbaren pathologischen Befund verknüpft werden könnten, massgebend.