Beim Beschwerdeführer handle es sich "um einen diagnostisch als auch therapeutisch sog. Komplexfall" und das Risiko einer Chronifizierung wachse proportional zur Erkrankungsdauer. Bei ihm handle es sich um eine mittel- bis schwergradige depressive Störung und um eine chronische Schmerzstörung mit somatischen Faktoren, welche per se keine grossen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, diese jedoch gemeinsam erheblich zu beeinträchtigen vermöchten. Die kleinsten Belastungen würden zu starken Beschwerden führen, weshalb der Beschwerdeführer zu 30 % arbeitsfähig sei (VB 157/7 f.).