VB 146/4). Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch die affektiven, psychomotorischen, formal gedanklichen und vegetativen Symptome beeinträchtigt. Ferner zeige sich eine ausgeprägte Störung der Vitalgefühle, welche "in die erhebliche Bewegungsapparat- Schmerzen kulminiert" und entsprechend die psychophysische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers stark einschränken würde (VB 146/4). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruhe vor allem darauf, dass in geringen Belastungssituationen mit psychischen Dekompensationen mit verstärkt depressiven Symptomen zu rechnen sei.