3.2. In der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2023 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD-Arz- tes Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. März 2023 (VB 159). Dieser führte zu den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingereichten Akten aus, dass weder mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden (12. September und 26. Oktober 2022 sowie Stellungnahme vom 15. Februar 2023) noch mit den von ihm eingereichten medizinischen Berichten eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem 9. November 2018 glaubhaft gemacht werden könne (VB 159/4).