Gemäss der Gutachterin sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärmonteur spätestens seit 2014 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten leichten und gelegentlich mittelschweren körperlichen Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, mit Heben und Tragen von leichten Lasten, ohne überwiegende Laufbelastung, ohne das ständige Aufsteigen auf Leitern und Gerüste und ohne ständiges Knien und Hocken sei der Beschwerdeführer seit 2014 – akute Erkrankungszeiträume ausgenommen – vollschichtig arbeitsfähig (VB 122.2/30).