Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Juni 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen. Diese verzichtete mit Schreiben vom 12. Juli 2023 auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 31. März 2023 auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist (Vernehmlassungsbeilage [VB] 160).