eine Stellungnahme mit zusätzlichen medizinischen Berichten eingereicht hatte, hielt die Beschwerdegegnerin erneut Rücksprache mit dem RAD und entschied schliesslich mit Verfügung vom 31. März 2023 wie vorbeschieden. -3- 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 31. März 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2023 Beschwerde und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung vom 31. März 2023 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und dem Beschwerdeführer – nach Durchführung des Abklärungsverfahrens – die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.