1.2. Am 7. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin ein. Mit Schreiben vom 3. März 2022 setzte ihm die Beschwerdegegnerin eine Frist bis zum 4. April 2022, um Unterlagen zur Glaubhaftmachung der eingetretenen anspruchsrelevanten Veränderung einzureichen und wies ihn darauf hin, dass andernfalls auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. Nach Sichtung der vom Beschwerdeführer eingereichten Akten durch den RAD stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 1. August 2022 das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben und am 15. Februar 2023