6.2. Aus dem zuvor Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin das vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. E. 2.1.2.) korrekt durchführte. Aufgrund der verweigerten Mitwirkung der Beschwerdeführerin und zufolge des Vorrangs von Eingliederungsmassnahmen vor Rentenleistungen (vgl. E. 2.2.), war sie demnach befugt, das Leistungsbegehren abzuweisen. Die Verfügung vom 12. April 2023 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.