Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 29. September 2022 zur Mitwirkung an den vorgesehenen Eingliederungsmassnahmen auf und machte sie darauf aufmerksam, dass bei Verletzung der Mitwirkungspflicht berufliche Massnahmen und Rentenleistungen abgewiesen würden (VB 266). Die Beschwerdeführerin teilte dann anlässlich eines weiteren Telefonats vom 7. Oktober 2022 mit, dass es ihr nach wie vor nicht möglich sei, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen (VB 271).