6. 6.1. Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin anlässlich eines Telefonates vom 28. September 2022 mit, dass sie keine Möglichkeit zum beruflichen Wiedereinstieg sehe (VB 265). Die Beschwerdegegnerin forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 29. September 2022 zur Mitwirkung an den vorgesehenen Eingliederungsmassnahmen auf und machte sie darauf aufmerksam, dass bei Verletzung der Mitwirkungspflicht berufliche Massnahmen und Rentenleistungen abgewiesen würden (VB 266).