Erschöpfbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsproblemen (VB 260/5), mithin mit subjektiven kognitiven Einschränkungen, welche sich neuropsychologisch gerade nicht feststellen liessen (VB 245/6). Das ebenfalls vorgebrachte Risiko vermehrter Arbeitsausfälle (VB 260/5) liefert ohnehin keine taugliche Begründung für eine zur Gänze aufgehobenen Arbeitsfähigkeit.