Der im Bericht vom 20. August 2022 erhobene psychopathologische Befund nach AMDP (VB 260/5) unterscheidet sich sodann nicht wesentlich von jenem im Bericht vom 24. April 2023 (BB 4/2) und eine Verschlechterung im weiteren Verlauf wird denn auch nicht geltend gemacht. Die Arbeitsunfähigkeit respektive fehlende Eingliederungsfähigkeit wurde damit begründet, dass es (bei gleichzeitig nicht leitliniengerechter Therapie, dessen sich auch die Behandler der Beschwerdeführerin bewusst sind [BB 4/3]) "noch zu früh" für eine Wiedereingliederung (gewesen) sei (VB 260/6; 281/7) bzw. mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit, schnellerer