Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen auf den tatsächlichen Leidensdruck hinweist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Der im Bericht vom 20. August 2022 erhobene psychopathologische Befund nach AMDP (VB 260/5) unterscheidet sich sodann nicht wesentlich von jenem im Bericht vom 24. April 2023 (BB 4/2) und eine Verschlechterung im weiteren Verlauf wird denn auch nicht geltend gemacht.