Er legte zudem schlüssig dar, dass der Behandlungsumfang mit fehlender psychopharmakologischer Medikation und/oder (teil-)stationärem Aufenthalt ebenfalls gegen das Vorliegen einer relevanten psychischen Beeinträchtigung spreche (VB 286/3). Dies steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen auf den tatsächlichen Leidensdruck hinweist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304).