5.4.2. Bei der Beschwerdeführerin wurden u.a. eine mittelgradige depressive Episode (im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung [vgl. BB 4/3]) sowie eine Anpassungsstörung diagnostiziert (VB 260/5). Diese Störungen sind im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung nicht geeignet, eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die Verdachtsdiagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung präsentiert sich gemäss Angaben der Behandler als lediglich subsyndromal ausgeprägt, wobei – worauf RAD-Arzt med. pract. C._____ zurecht hinwies (VB 286/2) – das Diagnosekriterium der Intrusionen bzw. - 11 -