5.2.5. Lic. phil. G._____ orientierte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 9. Mai 2023 sodann über einen geplanten stationären Aufenthalt in der Klinik H._____, wobei ein Eintritt in drei bis vier Wochen geplant sei (BB 5). 5.3. Sämtliche Untersuchungen ergaben kein organisches Korrelat für die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden (vgl. etwa VB 235/3; 245/9 f., 12; 247.2/2), wovon denn auch die psychotherapeutischen Behandler der Beschwerdeführerin ausgingen (BB 4/2). Folglich ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte gänzliche Arbeitsunfähigkeit einzig auf psychiatrischem Fachgebiet zu prüfen. - 10 -