Es sei ihr deshalb aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen, im Herbst 2022 an einer Wiedereingliederung mitzuwirken. Es hätte keine Aussicht auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung bestanden und die Gefahr einer weiteren Exazerbation der psychischen und physischen Beschwerden wäre zu hoch gewesen. An der Motivationslage der Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang nicht zu zweifeln, im Gegenteil habe die jeweilige Arbeitsstelle ein wichtiges soziales Umfeld für sie dargestellt (Beschwerdebeilage [BB] 4).