fen, Similasantropfen) ein. Die Bemühungen, die Beschwerdeführerin zu leitliniengerechten Medikationsversuchen zu motivieren, seien an ihren grossen Ängsten vor erneuten massiven Nebenwirkungen gescheitert und keinesfalls Ausdruck des Motivationsmangels oder eines mangelnden Leidensdrucks. Die Beschwerdeführerin sei daher aus psychiatrisch-psycho- therapeutischen Sicht aufgrund "oben beschriebener Beschwerden und Diagnosen weiterhin zu 100% arbeitsunfähig". Es sei ihr deshalb aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen, im Herbst 2022 an einer Wiedereingliederung mitzuwirken.