Wiedereingliederung an, es wäre aber "in diesem Jahr […] noch zu früh gewesen" (VB 281/6 f.). 5.2.4. Dem Bericht des Dr. med. F._____ und der lic. Phil. G._____ vom 24. April 2023 – der zwar nach der vorliegend angefochtenen Verfügung datiert, aber auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer vor Verfügungserlass Bezug nimmt, weshalb er vorliegend zu berücksichtigen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2020 vom 18. August 2020 E. 4.2) – sind neben der bereits wiedergegebenen Diagnosen auch jene einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie einer Zwangsstörung (ICD-10 F42.1) zu entnehmen.