5.2.3. In einer E-Mail an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 22. November 2022 hielt lic. phil. G._____ fest, aus diagnostischer Sicht könnte bei der Beschwerdeführerin eine subsyndromal ausgeprägte komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11 6B41) bestehen, wobei aber Flashbacks und Intrusionen fehlen würden. Zudem sei eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.1), evtl. teilremittiert, zu diagnostizieren. Aktuell werde die "Long-Covid-Erkrankung mit ihren Symptomen" zu wenig bzw. gar nicht gewichtet. Die Beschwerdeführerin strebe gemäss eigenen Aussagen eine -8-