Hintergrund erweisen sich die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin zu einem veränderten Gesundheitszustand (vgl. Beschwerde, Rz. 14 f.) oder einem strukturierten Beweisverfahren (Beschwerde Rz. 19) als von untergeordneter Bedeutung. Vorliegend geht es nämlich einzig um die Frage, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, in einem 20–40%-Pensum an Eingliederungsmassnahmen in der bisherigen Tätigkeit teilzunehmen.