3. 3.1. In der vorliegend angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin erachte sich als subjektiv nicht eingliederungsfähig, obwohl ihr aus versicherungsmedizinischer Sicht ab Oktober 2022 (in ihrer angestammten Tätigkeit) ein Einstiegspensum von 20–40 % (mit einer Belastungssteigerung von 30 Minuten bis zu einer Stunde pro Monat) zumutbar gewesen sei. Durch die verweigerte Mitwirkung an zumutbaren Eingliederungsmassnahmen sowie des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente" sei der Anspruch auf eine Rente nicht zu prüfen (VB 287/1 f.).