2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Juli 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 10. August 2023 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB 287]) zu Recht verneint hat.