1.3. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 20. März 2022 unter Hinweis auf "Long Covid" erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, hielt Rücksprache mit dem RAD und die Beschwerdeführerin mittels Mahn- und Bedenkzeitverfahren zur Mitwirkung an beruflichen Massnahmen an. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuter Rücksprache mit dem RAD verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. April 2023.