wurden. Auch hier wurden neben einer Analgesie keine weiteren Abklärun- - 10 - gen oder Behandlungen eingeleitet und auch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. den Bericht von Dr. med. S._____, Fachärztin für Neurologie, und von Assistenzarzt T._____, Kantonsspital X._____, vom 17. Juni 2021 in VB 267, S. 14 ff.).