5.2. Ähnliches gilt, soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Austrittsbericht der Klinik H._____ vom 12. Juni 2020 (VB 267, S. 18 ff.) sowie ein nicht fachärztliches Arztzeugnis von Dr. med. K._____ vom 13. August 2020 (VB 241, S. 1) psychische Beschwerden geltend macht (vgl. insb. Beschwerde, Rz. 38 f.). So waren die fraglichen medizinischen Unterlagen ebenfalls bereits Gegenstand des Urteils des Versicherungsgerichts VBE.2021.255 vom 9. September 2021 und das Versicherungsgericht erkannte in E. 5.4. seines Entscheids unter anderem gestützt auf eine Stellungnahme von RAD-Psychiater med. pract. B._____ vom 14. April 2021 (VB 253),