3.3. In ihrer Verfügung vom 20. April 2023 stützt sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf eine Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. B._____ vom 26. November 2022. Dieser ist zusammengefasst im Wesentlichen zu entnehmen, dass seit vielen Jahren psychiatrische und somatische Klagen des Beschwerdeführers dokumentiert seien. Im ZIMB-Gutachten vom 24. Februar 2016 sei jedoch kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Vielmehr sei bei vielfältigen Hinweisen auf Aggravation insbesondere auch von einer Rentenneurose berichtet worden.