Zusammenfassend hielten die Gutachter aus gesamtmedizinischer Sicht fest, es könne keine eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründende Gesundheitsschädigung objektiviert werden und es bestünden bei einem -6- dysfunktionalen und vollständig inadäquaten Krankheitsverhalten zahlreiche Anhaltspunkte für eine Aggravation (VB 184, S. 90). Der Beschwerdeführer sei sowohl für die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter als auch für jede andere körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Verweistätigkeit als voll arbeitsfähig zu beurteilen (VB 184, S. 89).