1. In ihrer Verfügung vom 20. April 2023 ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Arzt med. pract. B._____, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 274, S. 2 f.) davon aus, es sei keine seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Juni 2016 eingetretene anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen. Dessen Leistungsbegehren sei daher betreffend Invalidenrente abzuweisen (VB 282).