1.2. Am 22. Juni 2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) an. Mit Verfügung vom 20. April 2021 trat die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD auf das Leistungsbegehren nicht ein. Die gegen diesen Entscheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.255 vom 9. September 2021 ab. Dieses erwuchs unangefochten in Rechtskraft.