4.4. Zusammengefasst bestehen damit zumindest geringe Zweifel an den der Verfügung vom 13. April 2023 zugrundeliegenden Einschätzungen der RAD-Ärzte Dres. med. M._____ und B._____, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. vorne E. 2.3.2.). Die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich daher als unzureichend. Eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung ist damit aktuell nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben.