4.3. Zu berücksichtigen ist schliesslich die fachärztliche Diagnose einer Psoriasis pustulosa palmoplantaris durch Dr. med. K._____, welche von den RAD-Ärzten nicht in Frage gestellt wird. Hingegen beurteilen sie deren Auswirkung unterschiedlich. So ging Dr. med. M._____ davon aus, dass die Psoriasis behandelbar sei und daher eine "erhebliche Leistungsminderung" nicht zu begründen vermöge (VB 185, S. 2). Dr. med. B._____ hingegen ging wegen der durch die Psoriasis bedingten Schmerzen an den Fusssohlen zumindest von einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (VB 203, S. 10). Dieser Widerspruch blieb ohne Auflösung. - 11 -