Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. April 2023 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, fehlt dieser Beurteilung mit (zumindest impliziter) Annahme einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands ein entsprechendes Fundament in den Akten, zumal RAD-Arzt Dr. med. B._____ in seinem Untersuchungsbericht vom 28. März 2023 lediglich eine Einschätzung aus rheumatologischer Sicht vorgenommen hat und auch den weiteren RAD-Stellungnahmen keine Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands zu entnehmen ist.