Es findet sich lediglich ein "nicht überarbeiteter Bericht" einer Hausarztpraxis an den Hausarzt des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2019, in welchem aber zumindest von einer "Trauerreaktion, DD Anpassungsstörung" berichtet wird (VB 177.4, S. 1). Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. April 2023 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging, fehlt dieser Beurteilung mit (zumindest impliziter) Annahme einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands ein entsprechendes Fundament in den Akten, zumal RAD-Arzt Dr. med. B.___