Ob diese rechtliche Beurteilung nach wie vor gelten kann, ist indes unklar, enthalten die Akten doch keine Angaben über den (aktuellen) psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Es findet sich lediglich ein "nicht überarbeiteter Bericht" einer Hausarztpraxis an den Hausarzt des Beschwerdeführers vom 26. Juli 2019, in welchem aber zumindest von einer "Trauerreaktion, DD Anpassungsstörung" berichtet wird (VB 177.4, S. 1).