4.2. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer im medaffairs-Gutachten vom 29. April 2016 aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % für sämtliche Tätigkeiten attestiert wurde (vgl. vorne E. 3.2.). Zwar ging das Versicherungsgericht in E. 6.7.2. seines Urteils VBE.2016.215 vom 20. September 2016 von einer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. VB 157, S. 14). Ob diese rechtliche Beurteilung nach wie vor gelten kann, ist indes unklar, enthalten die Akten doch keine Angaben über den (aktuellen) psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.