seinem Untersuchungsbericht vom 28. März 2023 nicht. Dass dieser aus dem schlichten Umstand des belastungsunabhängigen Charakters der geklagten Beschwerden einen Einfluss derselben auf die Arbeitsfähigkeit verneint, ist mangels einlässlicher Begründung ebenfalls nicht einleuchtend, zumal eine Beurteilung im Ruhezustand fehlt und die Belastungsunabhängigkeit lediglich eine Beschwerdezunahme bei Belastung (bspw. durch eine Arbeitstätigkeit) plausibel erscheinen lassen könnte. Zudem geht Dr. med.