__ – lediglich von einer Verdachtsdiagnose (vgl. VB 203, S. 9) ausgeht. Dass das Beschwerdebild gemäss Angaben von Dr. med. F._____ in deren Bericht vom 21. März 2022 unklarer Ätiologie ist und dass eine Pathologie des Nervus cutaneus femoris mittels MRI-Untersuchung ausgeschlossen worden war (vgl. dazu vorne E. 3.3.), vermag daran nichts zu ändern. Soweit Dr. med. M._____ mit Verweis auf die Behandelbarkeit des Leidens von einer fehlenden Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens ausgeht, erscheint dies ferner mit den Akten nicht ohne Weiteres vereinbar, enthalten diese doch diesbezüglich widersprüchliche Angaben. So ist dem Bericht von Dr. med.