3.3. Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verschiedene Arztberichte ein. Zusammengefasst ist dem Bericht von Dr. med. F._____, Fachärztin für Neurologie, vom 21. März 2022 die Diagnose einer erstmals im Frühling 2021 festgestellten Meralgia paraesthetica zu entnehmen (VB 177.20). Eine bereits am 9. Februar 2022 durchgeführte MRI-Untersuchung des Beckens hatte keine Pathologie des Nervus cutaneus femoris gezeigt (vgl. den Bericht von Prof. Dr. med. G._____, Facharzt für Radiologie, Kantonsspital H._____, vom 10. Februar 2022 in VB 177.18). Daneben klagte der Beschwerdeführer gemäss Bericht der Dres.