Die Gutachter hielten zusammenfassend fest, in der angestammten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer insbesondere aus somatischer Sicht wegen der koronaren Herzkrankheit voll arbeitsunfähig. In einer angepassten körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit des freien Positionswechsels und regelmässigen Pausen bestehe indes aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei jedoch diesbezüglich eine Einschränkung von 20 % zufolge der "Schwierigkeiten im sozialen Bereich" zu attestieren (VB 105, S. 23 ff.).